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Wiedereinführung der Vermieterbestätigung zum 1.Mai 2015 (Nachtrag-> verschoben auf den 1.11.2015!)

11.10.16

Vor über 10 Jahren gab es sie bereits, nun wird sie wieder zum 1.Mai 2015 eingeführt, um sogenannten Scheinanmeldungen wirksam zu begegnen. Die Rede ist von der Vermieterbestätigung. Doch was bedeutet das nun für Sie als Vermieter in der Praxis?

Sie müssen Ihrem Mieter bzw. der meldepflichtigen Person den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von 2 Wochen bestätigen. Es soll für elektronische Bestätigungen ein entsprechendes Authentifizierungsverfahren geben. Ihre Meldebestätigung muss folgende Daten enthalten: Name und Anschrift des Vermieter, Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs-oder Auszugsdatum (selbst im Todesfall ist eine Meldung zu machen), die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen. Nur mit dieser Bestätigung kann sich ein Mieter beim Einwohnermeldeamt an-, ab- bzw. ummelden.

AchtungWer seiner Pflicht zur Ausstellung der Vermieterbestätigung nicht, bzw. nicht in der vorgeschriebenen Frist nachkommt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro.

Ferner können Meldebehörden von Vermietern Auskünfte über Personen, die bei Ihnen wohnen bzw. gewohnt haben, verlangen. Es ist ausdrücklich verboten, einem Dritten eine Wohnanschrift anzubieten, ohne dass dieser tatsächlich einzieht. Somit soll Kriminellen das Untertauchen erschwert werden. Eine solche „Gefälligkeitsbescheinigung“ kann übrigens richtig teuer werden, es muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro gerechnet werden.

Fazit:
Das neue Melderecht bringt für den Vermieter einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich. Ob es tatsächlich Kriminellen das Leben erschwert, wird die Praxis zeigen.